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Aktuelle Informationen

Umsetzung des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz – 5. DRÄndG)

Das Fünfte Dienstrechtsänderungsgesetz wurde am 2. Mai 2024 vom Sächsischen Landtag beschlossen.

Das LSF bereitet die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen vor.

Aktuell sind die Auszahlungen wie folgt geplant:

  • rückwirkende Erhöhung des Familienzuschlags ab 2023 mit den Bezügen für den Monat Juli 2024,
  • rückwirkende Erstattung von Beiträgen für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung von nach § 80 Abs. 4 SächsBG berücksichtigungsfähigen Erwachsenen mit den Bezügen für den Monat Juli 2024 und
  • rückwirkende Zahlung der monatlichen Sonderzahlung nach § 64a SächsBesG | § 80b SächsBeamtVG mit den Bezügen für den Monat August 2024.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz – 5. DRÄndG)

Der Entwurf eines Fünften Dienstrechtsänderungsgesetzes wurde unter der Drucksachennummer 7/15907 in den Sächsischen Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält neben der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 auf Beamte, Richter und Versorgungsempfänger unter anderem auch weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation.

Neben der Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

a) Übertragung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023

Zum 1. November 2024:

  • lineare Erhöhung i. H. v. 4,76 % (umgerechneter Sockelbetrag)
  • Anwärter erhalten einen Festbetrag i. H. v. 100 EUR

Zum 1. Februar 2025:

  • weitere lineare Erhöhung i. H. v. 5,50 %
  • Anwärter erhalten einen weiteren Festbetrag i. H. v. 50 EUR

b) Weitere Maßnahmen zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation

Zum 1. Januar 2024:

  • Erstattung von Beiträgen für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung von berücksichtigungsfähigen Erwachsenen nach § 80 Absatz 4 SächsBG in Höhe von monatlich bis zu 33,08 EUR
  • Erhöhung des Familienzuschlags (sog. Ehegattenanteil und Kinderanteil für die ersten beiden Kinder) auf monatlich 246 EUR
  • monatliche Sonderzahlung i. H. v. 4,1 % des Grundgehalts einschließlich Amtszulagen

Der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder wird zum 1. Januar 2023 monatlich um 19 EUR und ab 1. Januar 2024 um weitere 87 EUR angehoben.

Die Umsetzung wird durch das LSF in Abhängigkeit vom Gesetzgebungsverfahren vorbereitet. Sobald Zahlungszeitpunkte feststehen, werden diese auch im Internet veröffentlicht.

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