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Häufige Fragen (FAQ)

Wenn sich an der Höhe des Arbeitslohns und auch an den Steuermerkmalen (Steuerklasse, Kinder-FB) nichts geändert hat, kann es an der Höhe des Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse liegen. Haben Sie eine neue Krankenkasse mit anderem Zusatzbeitrag gewählt oder hat Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag geändert (erhöht oder vermindert)?

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist für gezahlte Vorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug möglich.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer – wird für diese Vorsorgeaufwendungen bereits eine sog. Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt (§ 39b EStG). Diese Vorsorgepauschale ist abhängig von den Sozialversicherungsdaten und besteht aus einem Teilbetrag für die Rentenversicherung, einem Teilbetrag für die Kranken- und einem Teilbetrag für die Pflegversicherung.

Bei der Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung wird der Arbeitnehmeranteil zum ermäßigten Beitragssatz und der Arbeitnehmeranteil am Zusatzbeitragssatz herangezogen.
Ändert sich der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse, ändert sich auch die Vorsorgepauschale, was sich wiederum auf den zu versteuernden Teil des Entgeltes auswirkt:
Vermindert sich der Zusatzbeitrag, wird die Vorsorgepauschale geringer und der zu versteuernde Betrag erhöht sich. So ergibt sich ggf. eine höhere Lohnsteuer, auch wenn sich am Entgelt oder an den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) nichts geändert hat.

Erhöht sich der Zusatzbeitrag, wird auch die Vorsorgepauschale höher und der zu versteuernde Betrag verringert sich. So ergibt sich ggf. eine niedrigere Lohnsteuer.

Dies gilt ebenfalls für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten.

Diese Berechnung ist in der Steuerberechnung hinterlegt und wird nicht gesondert auf der Bezügemitteilung ausgewiesen.

In der Bezügemitteilung für Dezember eines Jahres werden die Jahressummen der Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen. Es handelt sich dabei um die von Ihnen tatsächlich gezahlten Beiträge. 

In der Lohnsteuerbescheinigung sind in den Zeilen 22 bis 27 ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen. An dieser Stelle dürfen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge ausgegeben werden, die aus steuerfreiem Arbeitslohn berechnet wurden (siehe auch jährliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen – letzter Stand vom 27. September 2017, Az.: IV C 5 – S 2378/17/10001, ergänzt durch Schreiben vom 31. August 2018, Az.: IV C 5 – 2378/18/10001). 

Das trifft insbesondere für die Beiträge zur VBL zu. Diese sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (2018: 6.240 EUR) steuerfrei, aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nur bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Zum Eintritt der Beitragspflicht dieser VBL-Beiträge siehe auch Frage »Warum muss ich im Vergleich zum Vormonat höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen, obwohl sich an der Höhe meines Entgeltes nichts geändert hat?«

Werden Sozialversicherungsbeiträge aus diesen noch steuerfreien, aber bereits beitragspflichtigen Beiträgen zur VBL gezahlt, dürfen diese nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. 

Zur Verdeutlichung soll dieses Beispiel dienen.

Zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge könnten geänderte Beitragssätze in der Sozialversicherung geführt haben.

Im Bereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) könnte sich aber auch ein höheres sozialversicherungspflichtiges Entgelt aus den Beiträgen zur Zusatzversorgung ergeben. Neben Ihrem eigenen Beitrag zur VBL zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren und eine Umlage an die VBL.

Die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren – die des Arbeitgebers und auch Ihre Eigenanteile – können nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt werden. Der Freibetrag nach dieser Vorschrift beträgt derzeit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Dies entspricht im Kalenderjahr 2019 einem Betrag von 6.432 EUR (Kalenderjahr 2020: 6.624 EUR). Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren steuerfrei gestellt werden.

Zwar sind die Beträge steuerfrei, aber nicht in derselben Höhe beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für die Sozialversicherung gilt ein abweichender Freibetrag, der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV festgelegt ist. Demnach sind die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge „nur“ bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beitragsfrei (2019: 3.216 EUR; 2020: 3.312 EUR).

Somit können im Einzelfall die VBL-Beiträge ggf. ganzjährig steuerfrei bleiben, der niedrigere Freibetrag in der Sozialversicherung im Laufe des Jahres jedoch ausgeschöpft werden. Dies kann im Laufe des Jahres zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Um den Sachverhalt besser nachvollziehen zu können, ist hier ein Berechnungsbeispiel zu finden:

Auch im Bereich der Bayerischen Versorgungskammer (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der deutschen Kulturorchester – VddB / VddKO) könnte sich ein höheres sozialversicherungspflichtiges Entgelt aus den Beiträgen zur Zusatzversorgung ergeben:

Der monatliche Beitrag beträgt 9 % des beitragspflichtigen Diensteinkommens und entfällt jeweils zur Hälfte auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer (§ 23 a Satzung der VddB; § 22 a Satzung der VddKO). Abweichend von den Regelungen zu den Arbeitnehmerbeiträgen der VBL können die Arbeitnehmerbeiträge zur VddB oder VddKO nicht gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und damit auch nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung gestellt werden, da es sich hier nicht um Beiträge des Arbeitgebers im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG handelt.

Auf die Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 4,5 % des beitragspflichtigen Diensteinkommens finden die Vorschriften von § 3 Nr. 63 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Anwendung. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Freibeträge (siehe die Ausführungen dazu im VBL-Bereich) kann es auch im Bereich der Bühnenversorgung dazu kommen, dass die Arbeitgeberbeiträge zur VddB oder VddKO ganzjährig steuerfrei behandelt werden, währenddessen der niedrigere Freibetrag in der Sozialversicherung im Laufe des Jahres ausgeschöpft wird und dadurch höhere Sozialversicherungsbeiträge im Jahr anfallen.

Damit auch dieser Sachverhalt besser nachvollzogen werden kann, ist auch hierzu ein Berechnungsbeispiel zu finden:

Regelmäßig im Zahltag Dezember wird bei der Bezügezahlung der Beschäftigten die Berücksichtigung des Jahressteuerfreibetrages nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geprüft. Wurden Arbeitnehmerbeiträge steuerfrei gestellt, obwohl Beiträge des Arbeitgebers hätten vorrangig steuerfrei behandelt werden müssen, erfolgt die Korrektur innerhalb des Kalenderjahres. In Höhe des Betrages, der für die Steuerfreistellung des Arbeitgeberbeitrages erforderlich ist, werden für den Arbeitnehmerbeitrag die Lohnsteuer, der Solidaritätsbeitrag, ggf. die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Ist für die Bezügestelle nach Aktenlage keine Elterneigenschaft erkennbar, muss der Beschäftigte diese nachweisen.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Übergangsweise wirken Nachweise für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder, die bis zum 30.06.2005 erbracht werden, vom 01.01.2005 an
(§ 55 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XI i.d.F. ab 01.01.2005).

Ab Dezember 2004 werden die Bezüge am letzten Tag eines Monats gezahlt und sind somit an diesem Tag für den Bezügeempfänger bei seiner Bank verfügbar. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag als Zahltag. Fällt der Zahltag auf einen Sonntag, werden die Bezüge am zweiten vorhergehenden Werktag gezahlt.

Eine Bezügemitteilung wird nur im Falle einer Änderung der Bezüge gegenüber dem Vormonat erteilt. Die Bezügemitteilung behält daher ihre Gültigkeit auch für Folgemonate - bis zum Erhalt einer neuen Mitteilung. Aus diesem Grund sind die Bezügemitteilungen fortlaufend nummeriert.

Die Personal verwaltende Dienststelle ist für die personalrechtlichen Angelegenheiten Ihres Arbeitverhältnisses zuständig; die Bezügestelle bearbeitet im Zusammenarbeit mit der Personal verwaltenden Dienststelle die bezügerechtlichen Angelegenheiten Ihres Arbeitsverhältnisses.

Sie können den »Antrag auf Betriebsrente für Versicherte« L600A elektronisch über das Online-Rentenantragsverfahren www.vbl.de/de/altersrente im Kundenportal »Meine VBL« www.meinevbl.de stellen oder sich über www.vbl.de (Register Service) den Rentenantrag L600A aus dem Downloadcenter (für Rentner – mit gesetzlichem Rentenanspruch) herunterladen. Von Ihnen ist der Teil L600A auszufüllen. Beachten Sie bitte die Hinweise und Erläuterungen im Teil L600Erl. Sollten Sie einen Rentenantrag in Papierform benötigen, können Sie diesen gerne auch beim LSF anfordern.

Die Bezügemitteilung ist nicht nur Mitteilung für den Bezügeempfänger, sie dient bei Bedarf auch als Einkommensnachweis. Wird allerdings ein Vordruck für eine Verdienstbescheinigung einer öffentlichen Einrichtung verlangt, legen Sie diesen bitte bei der Bezügestelle zur Bescheinigung vor. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Bezügestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen Bescheinigungen nur für Zeiträume ab dem 01.07.1991 vornehmen kann. Für Zeiten davor wenden Sie sich bitte an Ihre damalige Dienststelle bzw. Ihren damaligen Arbeitgeber.

Die Ermittlung der Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge erfolgt nach § 39 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Danach hat der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen und anschließend die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit dem sonstigen Bezug. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.

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