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vermögenswirksame Leistungen (VL)

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen für Beamte und Richter ist in § 74 des Sächsischen Besoldungsgesetzes geregelt. Danach werden vermögenswirksame Leistungen gezahlt, wenn sie nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG) in der jeweils geltenden Fassung angelegt werden.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 EUR und vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Dazu ist eine Durchschrift bzw. Mehrfertigung des Sparvertrages mit dem Anlageinstitut in der Bezügestelle vorzulegen. Der Anlagevertrag bzw. der VL-Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Bestätigung des Anlageinstitutes über die Anlageart nach dem 5. VermBG,
  • Beginn der Anlage,
  • Höhe der von der Bezügestelle abzuführenden Beträge,
  • vollständige Überweisungsdaten (Bankverbindung mit IBAN und BIC, Vertrags- , Depot-, Bausparnummer),
  • Unterschrift des Bezügeempfängers.

 

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