Hauptinhalt

gesetzliche Abzüge

Das Landesamt für Steuern und Finanzen hat die Funktion des Arbeitgebers im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Es ist deshalb verpflichtet, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, ggf. die Kirchensteuer und die SV-Beiträge entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen von den Bruttobezügen zu ermitteln, einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt bzw. an die Krankenkassen abzuführen.

Seit 2013 werden die Lohn- und Zuschlagssteuern anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ermittelt.

Bei Beendigung der Beschäftigung und/oder am Ende des Kalenderjahres werden die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an die Finanzämter übermittelt. Der Bezügemitteilung Januar liegt ein Abdruck der Lohnsteuerbescheinigung bei.

Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Bezügestelle einbehalten und gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Bei nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten wird grundsätzlich nur der Arbeitnehmeranteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einbehalten und gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung (bis max. 50 v. H. des entsprechenden Pflichtbetrages unter Beachtung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze) wird auf Antrag mit den Bezügen ausgezahlt (vgl. § 257 SGB V, § 61 SGB XI).

zurück zum Seitenanfang