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nichtgesetzliche Abzüge

Dazu zählen u. a. Abtretungen, Pfändungen und Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der vermögenswirksamen Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Diese nichtgesetzlichen Abzüge werden vom Nettolohn unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen einbehalten und an die entsprechenden Stellen (Gläubiger) abgeführt.

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