gültig ab 01.11.2024
Erhöhung der Dienstbezüge sowie der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile
Nach § 19 Abs. 2 SächsBesG in der Fassung des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (SächsGVBl. S. 454 ff.) erhöhen sich ab 1. November 2024 die nachstehenden Bezüge um 4,76 Prozent:
- die Grundgehaltssätze,
- der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
- die Amtszulagen,
- die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 34 SächsBesG an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist und
- die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen in Anlage 8 zum SächsBesG
Gemäß § 83 SächsBesG erhöhen sich ebenfalls um 4,76 Prozent
- die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer (C-Professoren),
- die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vbm. Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. Nr. 2b zu Anlage II des BBesG in der am 22.02.2002 geltenden Fassung (BBesO C)
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich jeweils um 100 EUR.
Besoldungstabellen
- Besoldungsordnung A, B, R, W (*.pdf, 0,25 MB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Bundesbesoldungsordnung C (*.pdf, 0,16 MB) (Anlage 10 SächsBesG )
- Familienzuschlag (*.pdf, 62,22 KB) (Anlage 6 SächsBesG)
- Amtszulagen, Strukturzulage und Stellenzulagen (*.pdf, 65,16 KB) (Anlage 7 SächsBesG)
- Auslandsbesoldung – Grundgehaltsspannen (*.pdf, 0,12 MB) (Anlage 8 SächsBesG)
- Auslandszuschlag (*.pdf, 45,58 KB) (Anlage VI BBesG – gültig ab 01.03.2024)
- Anwärtergrundbetrag (*.pdf, 0,10 MB) (Anlage 9 SächsBesG)