Häufige Fragen (FAQ)
Fragen zu den Auswirkungen durch das Coronavirus
Aufwendungen für einen medizinisch notwendigen Corona-Test (PCR-, Antigentest, Antikörpertest), der auf Veranlassung eines Arztes oder des Gesundheitsamtes durchgeführt wurde, sind nach Maßgabe der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Corona-Tests einschließlich Schnell- und Selbsttests, die auf eigene Veranlassung für private Zwecke (z. B. Urlaubsreisen, Besuch von Veranstaltungen, Gaststätten, öffentlichen oder privaten Einrichtungen) oder für dienstliche Zwecke (z. B. Dienstreisen) in Apotheken und Testcentern oder selbst durchgeführt wurden. Dies gilt auch bei Wegfall der kostenlosen Bürger-Tests ab 11. Oktober 2021.
Bei Fragen bezüglich der Übernahme von Aufwendungen für dienstlich veranlasste Tests wenden Sie sich bitte an Ihre Dienst- oder Reisekostenstelle.
Muss eine genehmigte medizinische Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig beendet werden, sind die Aufwendungen gleichermaßen beihilfefähig, als wäre die Maßnahme ordnungsgemäß beendet worden. Eine Information der Beihilfestelle braucht nicht gesondert erfolgen, sofern die Maßnahme damit abgeschlossen ist und nicht nochmals angetreten werden muss (siehe nächste Frage).
Eine aus Gründen der jeweils aktuellen Corona-Situation nicht ausreichend abgeschlossene genehmigungspflichtige Maßnahme kann erneut angetreten werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Festsetzungsstelle. Diese prüft die Notwendigkeit und erteilt Ihnen einen Bescheid. Bitte legen Sie eine Bescheinigung der Behandlungseinrichtung oder des behandelnden Arztes vor, die folgende Angaben enthält:
- Bestätigung der Notwendigkeit des nochmaligen Antritts der Maßnahme um das Behandlungsziel zu erreichen,
- notwendige Dauer der Zweitmaßnahme.
Im Falle von coronabedingten Verzögerungen behalten Anerkennungen für noch nicht begonnene Maßnahmen über den 4-Monats-Zeitraum hinaus für weitere 4 Monate ihre Gültigkeit. Eine Information der Beihilfestelle braucht nicht gesondert erfolgen. Dies gilt auch für nochmals angetretene Maßnahmen (siehe vorherige Frage).
allgemeine Fragen
Oberstes Ziel der Beihilfestelle ist es, Beihilfeanträge schnellstmöglich zu bearbeiten und Bescheide zügig zu erteilen. Trotzdem sind längere Bearbeitungszeiten nicht auszuschließen.
Unter der Navigation Bearbeitungszeiten wird Ihnen stets der aktuelle Bearbeitungsstand bekanntgegeben.
Sie können uns generell unterstützen, indem Sie
- von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand absehen (s.o.),
- im Laufe des Jahres mehrere »kleinere« Anträge einreichen, statt eines einzigen »großen« Antrages,
- die Anträge vollständig ausfüllen, unterschrieben und im Original, sowie die Nachweise (z. B. Rechnungsunterlagen, Rezeptbelege) nur in Kopie einreichen (siehe auch unter FAQ die Antwort zur Frage »Warum verbleiben die Rezepte in der Beihilfestelle?«),
- bei Fragen zunächst unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Merkblätter lesen sowie
- bei allgemeinen Zusendungen Ihr Anliegen, Ihren Namen sowie die Personalnummer leserlich angeben.
Zur Einlegung eines Widerspruch per E-Mail bitten wir die Antwort auf die Frage »Kann ein Widerspruch per E-Mail eingereicht werden?« zu beachten.
Ein Antrag auf Prüfung der Kostenübernahme kann grundsätzlich formlos unter Angabe des Aktenzeichens des Beihilfeberechtigten sowie unter Beifügung des Kostenvoranschlages/Heil- und Kostenplanes gestellt werden. Es wird darum gebeten, Kostenanfragen nicht mit einem Beihilfeantrag zu übersenden, da dadurch höhere Wartezeiten entstehen können.
Für die folgenden Kostenarten ist ein förmliches Voranerkennungsverfahren vorgesehen:
a) ambulante psychotherapeutische Leistungen
Eine Ausnahme besteht bei einem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für ambulante Psychotherapie. Hierzu ist es zwingend erforderlich, sich vor Behandlungsbeginn direkt mit der Voranerkennung des Referates Beihilfe in Verbindung zu setzen, damit die entsprechenden Unterlagen zugesandt und im Anschluss daran das Voranerkennungsverfahren eingeleitet werden kann.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:
b) Kur
Auch bei einer geplanten Kur ist es zwingend erforderlich, sich vor Behandlungsbeginn an die Voranerkennung zu wenden. Die entsprechenden Antragsformulare zur Einleitung des Voranerkennungsverfahrens werden entsprechend zugesandt.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:
c) medizinische Rehabilitation
- Anschlussrehabilitation
Hierzu wird auf das »Merkblatt Anschlussrehabilitation« verwiesen. - stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme
Sofern ein Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme gestellt wird, ist es zwingend erforderlich, sich ebenfalls vor Behandlungsbeginn an die Beihilfestelle zu wenden. Die entsprechenden Antragsformulare zur Einleitung des Voranerkennungsverfahrens werden dann zugesandt. - Familienorientierte Rehabilitation und Entwöhnung im Rahmen einer Suchtbehandlung
Die Kostenübernahme für Familienorientierte Rehabilitation und Entwöhnung im Rahmen einer Suchtbehandlung setzt zwingend die Genehmigung der Beihilfestelle vor Beginn der Maßnahme voraus.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:
- Merkblatt Anschlussrehabilitation (*.pdf, 85,27 KB)
- Merkblatt Mutter-Kind oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme (*.pdf, 0,12 MB)
- Merkblatt stationäre Rehabilitation (*.pdf, 0,11 MB)
- Merkblatt familienorientierte Rehabilitation (*.pdf, 97,17 KB)
- Merkblatt Entwöhnung im Rahmen einer Suchtbehandlung (*.pdf, 0,12 MB)
d) Implantation von Intraokularlinsen/Chirurgische Hornhautkorrektur
Ferner bedarf die Kostenübernahme für die Implantation von Intraokularlinsen/Chirurgische Hornhautkorrektur vor Behandlungsbeginn die Anerkennung durch die Beihilfestelle. Hierzu wird ebenfalls zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen um Übersendung einer Kopie des Kostenvoranschlages gebeten, die in der Beihilfeakte verbleibt.
e) kieferorthopädische Behandlungen
Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen ist es zwingend erforderlich, sich vor Behandlungsbeginn mit der Voranerkennung in Verbindung zu setzen und eine Kopie des Heil- und Kostenplanes zu übersenden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:
Folgende Besonderheiten sind bei einzelnen Kostenarten zu beachten:
f) zahnärztliche Behandlungen
Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes bei zahnärztlichen Leistungen vor Behandlungsbeginn ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Beihilfevorschriften auch bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen kein Voranerkennungsverfahren vorsehen. Eine Ausnahme besteht nur bei kieferorthopädischen Behandlungen (s. o.).
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne bei Maßnahmen, die über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehen (§ 1 Abs. 2 S. 2 GOZ) oder auf der Grundlage einer abweichenden Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 3 GOZ) erstellt werden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:
g) Humangenetische Untersuchungen und kosmetische Operationen
Bei Humangentischen Untersuchungen sowie kosmetischen Operationen sieht die Beihilfevorschrift grundsätzlich kein Voranerkennungsverfahren vor. Zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist es jedoch in der Mehrzahl der Fälle erforderlich, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Um hohe Eigenanteile zu vermeiden, empfiehlt es sich daher vor Behandlungsbeginn mit der Beihilfestelle in Kontakt zu treten.
Für ab dem 01.01.2014 entstandene Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner kann Beihilfe nur gewährt werden, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Entstehen der Aufwendungen 18.000 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 2 SächsBhVO).
Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser errechnet sich aus der Summe der Einkünfte (Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und bei den anderen Einkunftsarten die Einnahmen) abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte. Die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) sind bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte (außer Kapitaleinkünfte) ausgewiesen, sodass dieser für die Beihilfefestsetzung als Nachweis angefordert wird. Angaben im Einkommensteuerbescheid, die den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nicht betreffen, können vom Beihilfeberechtigten unkenntlich gemacht werden (z.B. Schwärzungen). Es ist ausreichend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner erkennbar ist.
Weitere Informationen bitte ich dem Merkblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ab 01.01.2014 zu entnehmen.
Krankheitsbedingte Aufwendungen, die anlässlich eines privaten Aufenthaltes im Nicht-EU-Ausland entstanden sind, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 1000 EUR ist eine Übersetzung bzw. eine Übertragung in die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) beizufügen. Bei Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein derartiger Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Beihilferechtliche Einschränkungen und Eigenbeteiligungen sind gleichwohl zu berücksichtigen.
Wegen der insbesondere in "Nicht-EU-Ländern" häufig nicht kalkulierbaren Eigenbelastungen empfiehlt sich ggf. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.
Die Aufwendungen gelten als in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Bei Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und physiotherapeutische Leistungen sind die Aufwendungen mit jeder Inanspruchnahme des Arztes, Zahnarztes und Therapeuten entstanden. Die Aufwendungen für Arzneimittel entstehen mit dem Kauf des Mittels. Bei Hilfsmitteln (darunter fallen auch Sehhilfen) ist die Leistung erbracht, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum an der Sache verschafft hat, d.h. mit der Lieferung des Hilfsmittels an den Beihilfeberechtigten.
Aufgrund des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) können auch die Beihilfeträger von den pharmazeutischen Unternehmen Rabatte zu gewährten Beihilfen für Arzneimittel entsprechend dem § 130a SGB V erhalten.
In diesem Zusammenhang wird die Beihilfestelle verpflichtet, Rechnungsbelege für ab dem 01.01.2011 gekaufte Arzneimittel für eine Rechnungsprüfung aufzubewahren. Diese verbleiben in der Beihilfestelle und werden daher nicht mehr an den Beihilfeberechtigten zurückgeschickt. Sofern Sie Rezeptbelege für Arzneimittel für Ihre eigenen Unterlagen benötigen, bitten wir Sie, vorab Kopien anzufertigen. Andere Belege (z.B. Arztrechnungen) erhalten Sie auch künftig weiterhin zurück.
Die Beihilfeanträge unter der Rubrik »Vordrucke und Anträge« stehen jetzt auch als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung.
Bitte speichern Sie den ausfüllbaren Beihilfeantrag entsprechend dem Hinweis auf der Internetseite lokal ab. Das lokal gespeicherte Dokument öffnen Sie dann bitte mit Auswählen der rechten Maustaste ⇒ Öffnen mit ⇒ über „Adobe Acrobat Reader“.
Einen konkreten Ansprechpartner gibt es grundsätzlich nicht mehr in der Beihilfebearbeitung. Bei Fragen in Beihilfeangelegenheiten wählen Sie bitte unter Beachtung der Sprechzeiten die
Telefon: 0351 827-19339
Im Beihilfeantrag sind der Zeitraum und der Grund der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z. B. zur Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen) zwingend anzugeben.
Die Beihilfeberechtigung entfällt während der Elternzeit des Beamten in der Regel nicht, auch wenn der Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Anders gestaltet es sich bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen, da der Beamten grundsätzlich Zugang zur Familienversicherung des in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hat. Sofern der Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V jedoch nicht besteht und nachgewiesen wird, ist der Beamte während der Beurlaubung aus familiären Gründen weiter beihilfeberechtigt.
Weitere Ausführungen finden Sie unter
Die Beihilfestelle ist nicht an die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens angebunden. Daher ist zur Geltendmachung einer Beihilfe für Arzneimittelkosten der »Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes« in Papierform erforderlich.
Für eine Prüfung und Festsetzung der Beihilfe benötigen wir weiterhin folgende abrechnungsrelevante Informationen: Patientendaten, Daten der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes und der Praxis, verordnetes Präparat, verordnete Menge, Verordnungsdatum, genaue Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels mit Pharmazentralnummer (PZN), Kosten je abgegebenem Arzneimittel und das Abgabedatum der Apotheke.
Bitte legen Sie daher bei Antragstellung
- das ausgedruckte E-Rezept zusammen mit einem Abgabebeleg (Kassenbon, Apothekenquittung o.ä.) der Apotheke oder
- das von der Apotheke abgezeichnete E-Rezept, aus denen das Lieferdatum erkennbar ist,
mit den abrechnungsrelevanten Daten vor, damit wir die Beihilfefähigkeit prüfen und Beihilfe festsetzen können.
Generell bitten wir Sie, personenbezogene Daten aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail zu übersenden.
Formal gilt Folgendes:
Ein Widerspruch kann von der Beihilfestelle als solcher nur anerkannt werden, wenn dieser als Fax (Nachsendung als Original möglich), als Schreiben oder zur Niederschrift mit eigenhändiger Unterschrift erfolgt.
Mit einer einfachen E-Mail kann aufgrund des Fehlens der erforderlichen Unterschrift kein rechtswirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden (Ausnahme: E-Mail mit qualifizierter Signatur).