Aktuelle Informationen
Telefonische Erreichbarkeit
Ab dem 22. Juli 2024 erreichen Sie Ihre Beihilfestelle in den Bereichen der Beihilfefestsetzung, Voranerkennung und Bemessungssatzbestimmung unter der zentralen Telefonnummer
Telefon: 0351 827-19339
zu folgenden Zeiten:
Montag und Freitag Dienstag und Donnerstag |
von 08:30 – 12:00 Uhr von 13:30 – 16:30 Uhr |
Weiterhin besteht leider noch immer eine längere Bearbeitungszeit bei der Abarbeitung der Beihilfeanträge. Die telefonische Erreichbarkeit wird daher eingeschränkt und die Besetzungsdichte reduziert, damit die Festsetzerinnen und Festsetzer mit Hochdruck an der Verkürzung der Bearbeitungszeiten arbeiten können. Außerdem wurden neben der Zuführung von Personal noch weitere Maßnahmen getroffen, um die Bearbeitungszeiten schnellstmöglich zu verkürzen.
Wir bitten Sie auch, von Anfragen zum Bearbeitungsstand von Anträgen (ausgenommen Anträge, zu denen von der Beihilfestelle um weitere Zuarbeit gebeten wurde) abzusehen, um die personellen Ressourcen auf die Antragsbearbeitung konzentrieren zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Änderung der Bemessungssätze ab dem 01.01.2024
Mit der Änderung des § 80 SächsBG ist insbesondere eine Veränderung der Bemessungssätze in der Beihilfe ab 1. Januar 2024 verbunden. Die wesentlichen Änderungen der Bemessungssätze sind
- 70 % für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (aktive Beihilfeberechtigte) mit einem berücksichtigungsfähigen Kind,
- 90 % für aktive Beihilfeberechtigte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, - 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner und Kinder).
Für den Bereich der Pflegeversicherung gelten die bisherigen Bemessungssätze unverändert fort.
Bitte beachten Sie auch, dass der erhöhte Bemessungssatz von 90 % nicht für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen kommt (z. B. weil die berücksichtigungsfähige Ehegattin/Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner auf Grund des Bezuges einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist). Andererseits können auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den erhöhten Bemessungssatz von 90 % erhalten (z. B. Witwen/Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2023 eintreten wird).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Änderung der Bemessungssätze in der Beihilfe ab 1. Januar 2024:
- Besonderheiten für berücksichtigungsfähige Erwachsene (*.pdf, 53,03 KB)
- Besonderheiten für Versorgungsempfänger mit Witwengeld (*.pdf, 59,70 KB) (Eintritt des Versorgungsfalles nach dem 01.01.2024)
- Besonderheiten für Heilfürsorgeberechtigte (*.pdf, 57,90 KB)
- FAQ Beihilfebemessungssätze (*.pdf, 0,38 MB)
- FAQ Konkurrenzen und Verstetigung (*.pdf, 0,13 MB)
Pauschale Beihilfe
Aufgrund von § 80a SächsBG können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ab dem 1. Januar 2024 anstatt der individuellen Beihilfe, bei der jeweils ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen erstattet wird, eine pauschale Beihilfe (sog. Hamburger Modell) wählen. Sie wird monatlich gewährt. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung (d. h. im Umfang von 100 %), unabhängig davon, ob gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht. Bei der beihilfeberechtigten Person ist die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt, soweit sich die Höhe des Beitrages – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – nach der Höhe des Einkommens bestimmt.
Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige und unwiderrufliche Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert:
Mit Abgabe dieser Erklärung wird unwiderruflich, sowohl für den Beihilfeberechtigten als auch für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen, auf die individuelle Beihilfe mit Ausnahme von Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung
besteht, verzichtet. Das bedeutet, dass bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe kein Bemessungssatz für Krankenaufwendungen zu der jeweiligen Personalnummer mehr bescheinigt wird. Die einzige Ausnahme besteht bei Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 SächsBG. Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge können während ihrer aktiven Dienstzeit für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen die pauschale Beihilfe wählen. Im Ruhestand kann der Beihilfeberechtigte nochmal für sich selbst die pauschale Beihilfe wählen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch den Hinweisen zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024:
Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung ab dem 1. Januar 2024
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sind Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Kraft getreten. Es ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:
- Die Regelung zur Beihilfe eines berücksichtigungsfähigen Kindes in Konkurrenzfällen wurde unter Beachtung einer Übergangsfrist neu geregelt.
- Der Ehegattengrenzbetrag wurde erhöht.
- Die Höchstbetragsregelung für Heilmittel wurde überarbeitet.
- Die Höchstbeträge für Hilfsmittel, Sehhilfen, Familien und Haushaltshilfen, Fahrtkosten, Rehasport- und Funktionstraining, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer Kurmaßnahme wurden angepasst.
- Die anerkannten Kurorte für Kuren im Inland wurde geändert.
- Die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson wurde neu in die SächsBhVO aufgenommen. Diese gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2024.
- Die Bemessung der Beihilfe wurde aufgrund der Neuregelung des § 80 SächsBG überarbeitet.
- Bei Häuslicher Pflege wird der beihilfefähige Eigenanteil nach § 57 Abs. 10 SächsBhVO zu 100 % erstattet.
- Das Verfahren zur pauschalen Beihilfe wurde in der SächsBhVO geregelt.
- Die Antragsformulare wurden umfangreich geändert und sind zwingend zu verwenden. Ein Kurzantrag für die Beantragung von Pflegegeld wurde neu in die SächsBhVO aufgenommen.
Neuregelungen 2024 – Hinweise und FAQ-Liste
Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).
Digitale Bearbeitung der Beihilfe
Auf Basis einer Kooperation der beiden Freistaaten Sachsen und Bayern wird die Bearbeitung Ihrer Beihilfe im Landesamt für Steuern und Finanzen schrittweise digitalisiert. Perspektivisches Ziel ist es, vollständig medienbruchfrei arbeiten zu können. Als erster Schritt erfolgte die Überführung des technischen Betriebes des Beihilfeabrechnungsverfahrens vom Landesamt für Steuern und Finanzen zum Bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Die erforderliche Aktualisierung der Datenschutzhinweise können Sie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern und Finanzen einsehen
- Datenschutzhinweise - Beihilfe (*.pdf, 0,16 MB) Quelle: www.lsf.sachsen.de/Datenschutz.html
Antragstellung
Entstandene Aufwendungen sollen zeitnah und unabhängig von der Höhe der Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden. Eingehende Anträge werden, dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend, nach ihrem Eingangsdatum in der Beihilfestelle abgearbeitet. Ausnahmen kann es bei besonders hohen Gesamtrechnungssummen geben. Sogenannte »Sammler« bitten wir zu vermeiden, da dadurch längere Bearbeitungszeiten entstehen können.