Allgemeine Hinweise
- Gewährung einer pauschalen Beihilfe
- Erstattung von KV/PV-Beiträgen
- Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
- Information zur Anpassung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023
- Informationen zur privaten Altersvorsorge für Versorgungsempfänger
- Nachzahlungen für die Jahre 2017 bis 2023 – Hinweise und FAQ-Liste
Gewährung einer pauschalen Beihilfe
Nach § 80a SächsBG können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ab dem 1. Januar 2024 anstatt der individuellen Beihilfe, bei der jeweils ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen erstattet wird, eine pauschale Beihilfe (sog. Hamburger Modell) wählen. Ausführliche Informationen erhalten sie unter
Des Weiteren steht ein Merkblatt für Versorgungsberechtigte zur Verfügung.
Erstattung von KV/PV-Beiträgen
Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a SächsBG erhalten, wird seit 1. Januar 2024 monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Kranken- und Pflegeversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet (§ 80b Abs. 1 SächsBG). Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Thema
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
Die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages – ergänzend zum Ruhegehalt – ist abhängig davon, ob Beamten oder Beamtinnen die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Deshalb ist es für spätere Versorgungsansprüche wichtig, dass die betroffenen Eltern(-teile) im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes bzw. Adoption eines Kindes vor dem 36. Lebensmonat entscheiden, wem die Zeiten einer Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zugeordnet werden sollen.
Verzichten Eltern auf die Abgabe einer Kindererziehungserklärung, wird die Kindererziehungszeit bei der späteren Versorgung in der Regel der Mutter zugeordnet.
Weiterführende Hinweise erhalten Sie im Infoblatt Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt, einen entsprechenden Erklärungsvordruck finden Sie hier unter der Überschrift »Kindererziehungszeiten«.
Information zur Anpassung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Mit dem Beschluss des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 wie folgt angepasst:
- Anhebung des regulären Beitragssatzes von 3,05 % auf 3,4 %
- Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,35 % auf 0,6 %
- stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern (für das zweite bis fünfte Kind wird der Beitragssatz um 0,25 % je Kind abgesenkt, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nach Erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder)
Die Erhöhung des regulären Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages für Kinderlose wird von der Bezügestelle bereits ab dem 01.07.2023 umgesetzt.
Die stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern kann erst nach Vorlage geeigneter Nachweise über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und deren Alter erfolgen. Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, bitten wir Sie, geeignete Nachweise über die Anzahl Ihrer Kinder und deren Alter bei der Bezügestelle vorzulegen. Für Kinder, die bereits auf Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind, sind keine erneuten Nachweise erforderlich. Bitte übersenden Sie die entsprechenden Nachweise für Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder bis spätestens 31.12.2023.
Weitere Informationen, u.a. welche Dokumente als Nachweis Ihrer Elterneigenschaft geeignet sind, können Sie der nachfolgenden FAQ-Liste entnehmen:
Für die Übersendung Ihrer Nachweise nutzen Sie bitte das folgende Antwortschreiben:
Hinweis:
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Es müssen keine Angaben gemacht werden. Bei der Beitragsermittlung können jedoch ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Eine Überprüfung bleibt vorbehalten.
Informationen zur privaten Altersvorsorge für Versorgungsempfänger
Mit dem Eigenheimrentengesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 1509) werden seit dem Kalen-derjahr 2008 auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in die staatlich geförderte Altersvorsorge (sog. »Riester-Rente«) einbezogen, wenn sie
- Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
- unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung / Amts-bezügen waren und
- das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Somit können Aufwendungen für die private Altersvorsorge nach § 10a EStG bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Auf Antrag erfolgt zusätzlich eine staatliche Förderung durch Gewährung einer Grundzulage (§ 84 EStG) und ggf. einer Kinderzulage (§ 85 EStG) für jedes Kind, für das dem/der Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird. Die Altersvorsorgezulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag erbracht hat. Der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG ist auf einen bestimmten Vomhundertsatz der in dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Besoldung festgelegt worden. Aufgabe des Landesamtes für Steuern und Finanzen ist es, die für die Berechnung der Zulagen erforderlichen Daten zu melden.
Dabei ist zu beachten, dass nur die von der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) (www.bzst.de) zertifizierten Altersvorsorgeverträge gefördert werden.
Der Antrag auf Zahlung der Zulage ist bei dem Anbieter (Versicherungen etc.) einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge gezahlt werden. Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung der Zulage und deren Auszahlung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen -ZfA-, 10868 Berlin (www.zusy.de). Auskünfte hierzu können daher vom Landesamt für Steuern und Finanzen nicht erteilt werden.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist das Landesamt für Steuern und Finanzen als »zuständige Stelle« (§ 81a EStG) verpflichtet, der ZfA die Bezüge des Jahres vor dem Beitragsjahr und die berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsjahr bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres mitzuteilen (§ 91 Abs. 2 EStG). Art und Weise des maschinellen Datenabgleiches zwischen dem Landesamt für Steuern und Finanzen und der ZfA werden durch die Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge vom 17. Dezember 2002 (BGBl. 2002, S. 4544) in der aktuellen Fassung geregelt.
Voraussetzung für die Durchführung des Datenaustausches ist die Erteilung Ihrer widerruflichen Einwilligung (§ 10a Abs. 2a Satz 1 EStG). Ohne diese Einwilligung ist keine Förderung möglich.
Die Einwilligung ist ab 01.01.2019 grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Sie eine nicht fristgerecht abgegebene Einverständniserklärung nachholen, sofern das Festsetzungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Über diese Nachholung müssen Sie die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar informieren (BMF Rundschreiben vom 21.12.2017 – IV C3 – S 2015/17/10001:005 – 2017/1067450). Auf Anforderung der ZfA würde in diesem Fall auch rückwirkend eine Übermittlung der Daten erfolgen.
Zuordnungskriterium bei der ZfA ist die (Renten-)Versicherungsnummer. Sofern diese noch nicht vergeben wurde, müssen Sie über das Landesamt für Steuern und Finanzen bei der ZfA eine Zulagenummer beantragen.
Sollten Sie eine Sozialversicherungsnummer haben (z. B. durch eine frühere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, den Bezug einer Rente oder durch das Ableisten von Wehr- bzw. Ersatzdienst), teilen Sie diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen bitte mit.
Die auszufüllende Einwilligungserklärung (zugleich Antragsformular für den Antrag auf Erteilung einer Zulagenummer) steht als Download zur Verfügung.
Nachzahlungen für die Jahre 2017 bis 2023 – Hinweise und FAQ-Liste
Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).