FAQ - 4 Dienstzeiten
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltssatz (vgl. die Ausführungen im FAQ - 6 Ruhegehalt zu Frage: 6.3). Sie wird anhand der Personalakten ermittelt.
Von Amts wegen sind insbesondere als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen:
- im Beamten- bzw. Richterverhältnis verbrachte Dienstzeiten (betrifft Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit sowie auf Zeit bzw. Richterinnen und Richter auf Probe und auf Lebenszeit)
- berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger Wehr-/Zivildienst,
- Zurechnungszeit (vgl. die Ausführungen zu Frage 4.13)
Weitere Zeiten, wie z.B.:
- eine Ausbildung,
- ein Studium,
- anderweitige hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses, beispielsweise als Angestellte oder Angestellter oder Selbständige oder Selbstständiger
können nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet die Pensionsbehörde (LSF) (vgl. die Ausführungen zu Frage: 4.2).
Bei den Vordienstzeiten handelt es sich um erbrachte Dienstzeiten vor der Begründung Ihres Beamtenverhältnisses.
Über die Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten entscheidet die Pensionsbehörde (LSF) spätestens bei Ruhestandsbeginn.
Sofern Ihnen bereits eine Berechnung Ihres Ruhegehalts vom LSF vorliegt, können Sie dieser die berücksichtigten Dienstzeiten entnehmen. Dies kann z. B. eine früher erteilte Versorgungsauskunft oder auch eine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens an das Familiengericht erteilte Auskunft über Ihre Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit sein.
Darüber hinaus haben Sie möglicherweise mit Beginn Ihres Beamtenverhältnisses eine Vorwegentscheidung beantragt. Sollte Ihnen eine solche Entscheidung des LSF vorliegen, können Sie dieser die bereits festgesetzten ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten entnehmen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass etwaige von anderen Dienstherrn ergangene Vorwegentscheidungen (z. B. bei einem vorhergehenden Beamtenverhältnis in einem anderen Bundesland) für Ihr Beamtenverhältnis beim Freistaat Sachsen keine Bindungswirkung haben.
Achten Sie bitte darauf, dass die Chronologie der aufgeführten Zeiten gegeben ist und geben Sie ausschließlich abgeschlossene Zeiträume ein (keine Überschneidungen, keine Doppelbelegungen). Sofern in Ihrem beruflichen Werdegang Doppelbelegungen vorliegen, empfehlen wir die hauptberufliche Tätigkeit vorrangig für die Eingabe zu verwenden. Wenn Zeiten nur zu einem Bruchteil bzw. anteilig zu berücksichtigen sind, behandeln Sie diese als eigenständige Zeiträume (z.B. Teilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit).
Der letzte Zeitraum muss direkt vor dem Ruhestandbeginn liegen.
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden in der Anwendung Plausibilitätsprüfungen vorgenommen, welche Fehlerhinweise ausgeben können (vgl. weitere Ausführungen in der Anlage 3 Bedienungsanleitung unter den Hilfen zur Versorgungsauskunft Online).
Hinweis: Soweit Beschäftigungszeiten nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, bedarf es für die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Entscheidung der Pensionsbehörde (LSF).
Zeiten des Mutterschutzes werden als Arbeitszeit gewertet. Sie zählen daher ganz normal zu Ihrem jeweiligen Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis und müssen nicht gesondert erfasst werden.
Die Elternzeit ist nicht ruhegehaltfähig, sofern Sie in diesem Zeitraum tatsächlich nicht beschäftigt waren. Haben Sie hingegen während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, so geben Sie diesen Zeitraum mit dem entsprechenden Teilzeitfaktor als Dienstzeit (z.B. Dienstzeitenschlüssel 07000 oder 10010, vgl. die Ausführungen zu Frage 4.8) vor.
Eine Beurlaubung ohne Bezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig und wird daher nicht als Dienstzeit angerechnet. Bitte verwenden Sie hierfür den entsprechenden Dienstzeitenschlüssel (z.B. 07051, vgl. die Ausführungen zu Frage 4.9).
Eine Beurlaubung ohne Bezüge kann ruhegehaltfähig sein, wenn sie im dienstlichen Interesse erfolgte oder öffentlichen Belangen diente. Üblicherweise ist hierfür die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides erforderlich, der Ihnen sowie Ihrer Personalstelle in einem solchen Fall vorliegt.
Sollte bei Ihnen eine solche Beurlaubung vorliegen, können Sie diese als normale Dienstzeit (Dienstzeitenschlüssel 07000) erfassen.
Bei Beamtinnen und Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Hierfür ist der Dienstzeitenschlüssel 12040 zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass dieser Dienstzeitenschlüssel nicht zusätzlich zu den Dienstzeitenschlüsseln 12010 (Vorgeschriebene Ausbildung) und 12020 (Vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit) erfasst werden darf. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung von Tätigkeiten vor dem Beamtenverhältnis nach § 12 Abs. 1 SächsBeamtVG (Dienstzeitenschlüssel 12010 und 12020) oder nach § 12 Abs. 2 SächsBeamtVG (Dienstzeitenschlüssel 12040) günstiger ist.
Zeiten, die Sie vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegt haben, sind nicht ruhegehaltfähig, wenn Sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Ausbildungszeiten, die Sie vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegt haben, wie z.B. ein Hochschulstudium, bleiben immer unberücksichtigt, soweit die rentenrechtliche Wartezeit erfüllt ist.
Ob Sie die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, entnehmen Sie bitte Ihren Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung.
Beispiel:
Sie waren bereits zu DDR-Zeiten voll berufstätig und haben seit 1985 bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses am 01.01.1992 im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst gearbeitet. Die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit erfüllt, sodass Sie später neben Ihrem Ruhegehalt noch eine Rente erhalten. Sofern die evtl. weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung Ihrer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis vorliegen, kann diese Zeit ab 03.10.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei der Erfassung Ihrer Dienstzeit geben Sie daher den Zeitraum 03.10.1990 bis 31.12.1991 mit dem entsprechenden Dienstzeitenschlüssel (10010) vor.
Sollten Sie die allgemeine Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt haben, können Zeiten, die im ehemaligen Beitrittsgebiet (DDR) zurückgelegt wurden, bis zu 5 Jahre als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Wenn bei Ihnen Dienstzeiten vorliegen, die nicht ruhegehaltfähig sind (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit ohne Bezüge, nicht anrechenbare Zeiten), dann müssen diese auch nicht erfasst werden. Hier können Sie bei der Eingabe Ihrer Dienstzeiten einfach eine Lücke lassen.
Darüber hinaus enthält der Dienstzeitenschlüsselkatalog für Dienstzeiten nach § 11 SächsBeamtVG derzeit keinen Dienstzeitenschlüssel. Dies betrifft z. B. Zeiten im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst oder im ausländischen öffentlichen Dienst. Sie können diese Dienstzeiten mit dem Dienstzeitenschlüssel 10010 erfassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Zeiten nur unter besonderen Voraussetzungen ruhegehaltfähig sind, sodass über die Anerkennung erst zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn entschieden werden kann.
Der Dienstzeitenschlüssel ist ein nummerischer Code, der die entsprechende Dienstzeit inhaltlich und rechtlich abbildet.
Die Dienstzeitenschlüssel für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten können Sie dem Dienstzeitenschlüsselkatalog (s. Anlage 1 unter Hilfen zur Versorgungsauskunft Online) entnehmen bzw. werden Ihnen in der Versorgungsauskunft Online automatisch mit einer Kurzbezeichnung angezeigt.
Teilzeitbeschäftigungen sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der erbrachten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (s. Anlage 3 Bedienungsanleitung unter den Hilfen zur Versorgungsauskunft Online).
Beispiel:
Sie waren über einen Zeitraum von drei Jahren mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Dieser Zeitraum wird dann auch nur zur Hälfte angerechnet, sodass sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von eineinhalb Jahren ergibt.
Wie sich eine Teilzeitbeschäftigung auf Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auswirkt, entnehmen Sie bitte den Ausführungen im FAQ - 5 Dienstbezüge zu Frage 5.1).
Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der erbrachten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Darüber hinaus werden Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit immer mindestens im Umfang der Zurechnungszeit (zwei Drittel) angerechnet.
Beispiel:
Sie sind drei Jahre lang zu 50% begrenzt dienstfähig. Der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit würde grundsätzlich nur zu 50% angerechnet werden; dies entspricht einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von eineinhalb Jahren (50% von drei Jahren). Da dieser Prozentsatz jedoch geringer ist als der Umfang der Anrechnung bei der Zurechnungszeit, erfolgt eine Anrechnung zu zwei Dritteln, sodass sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum von zwei Jahren (2/3 von drei Jahren) ergibt.
Wie sich eine Beschäftigung mit begrenzter Dienstfähigkeit auf Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auswirkt, entnehmen Sie bitte den Ausführungen im FAQ - 5 Dienstbezüge zu Frage 5.1).
Hinweis: Weiter ist zu beachten, dass es für die elektronische Berechnung der begrenzten Dienstfähigkeit durch die Anwendung zwingend erforderlich ist, den Beschäftigungsumfang in Form eines Teilzeitbruches einzutragen (s. Anlage 3 Bedienungsanleitung unter den Hilfen zur Versorgungsauskunft Online).
Hier handelt es ich um Dienstzeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden können. Informationen dazu, in welchem Umfang eine spezielle Dienstzeit maximal angerechnet werden kann, entnehmen Sie bitte dem Dienstzeitenschlüsselkatalog (s. Anlage 1 unter den Hilfen zur Versorgungsauskunft Online).
Wenn der Zeitraum nicht in vollem Umfang, sondern nur begrenzt ruhegehaltfähig ist, wird durch die Anwendung der Umfang der Begrenzung automatisch ermittelt und der Zeitraum ausgewiesen, der maximal angerechnet werden kann.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um eine Zurechnungszeit. Diese wird aus der Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der Gesamtzeit hinzugerechnet, soweit diese Zeit nicht bereits nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig ist.
Hinweis: Die Ausweisung der Zurechnungszeit erfolgt automatisch mit Wahl des Ruhestandsgrundes Dienstunfähigkeit.
Die Schalttage werden der Einfachheit halber bei der Berechnung der Dienstzeiten in der Anwendung ignoriert.