gültig ab 01.01.2018
Erhöhung der Dienst- und Anwärterbezüge
Nach § 19 Abs. 2 SächsBesG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. 11/17 S. 348) erhöhen sich ab dem 1. Januar 2018 die nachstehenden Bezüge wie folgt:
- um 2,35 Prozent die Grundgehaltssätze und anschließend darauf aufsetzend die Grundgehaltssätze der Endstufen und festen Gehälter um weitere 1,12 Prozent,
- um 2,35 Prozent
a) die Familienzuschläge, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
b) die Amtszulagen,
c) die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 SächsBesG an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist und
d) die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen in Anlage 8 zum SächsBesG
Gemäß § 90 SächsBesG erhöhen sich ebenfalls
- die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer (C-Professoren) um 2,35 Prozent,
- die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vbm. Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. Nr. 2b zu Anlage II des BBesG in der am 22.02.2002 geltenden Fassung (BBesO C) um 2,35 Prozent
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich jeweils um 35 EUR.
Besoldungstabellen
- Besoldungsordnung A (*.pdf, 49,21 KB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Besoldungsordnung B (*.pdf, 34,97 KB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Besoldungsordnungen W und R (*.pdf, 43,69 KB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Bundesbesoldungsordnung C (*.pdf, 49,00 KB) (Anlage 10 SächsBesG)
- Familienzuschlag (*.pdf, 45,30 KB) (Anlage 6 SächsBesG)
- Amtszulagen und Stellenzulagen (*.pdf, 45,04 KB) (Anlage 7 SächsBesG)
- Auslandsbesoldung - Grundgehaltsspannen (*.pdf, 40,15 KB) (Anlage 8 SächsBesG)
- Auslandszuschlag (*.pdf, 0,40 MB) (Anlage VI BBesG – gültig ab 01.02.2017)
- Anwärtergrundbetrag (*.pdf, 36,86 KB) (Anlage 9 SächsBesG)