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gültig ab 01.04.2014

Erhöhung der Dienst- und Anwärterbezüge

Nach § 19 Abs. 1 Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 27 Nr. 5 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (SächsDNeuG) erhöhen sich ab dem 1. April 2014 um 2,95 Prozent:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 SächsBesG an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.

Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A und B) ist im Rahmen des SächsDNeuG entfallen. Der Betrag dieser Zulage wurde zum 1. April 2014 in die Grundgehaltssätze der betroffenen Besoldungsgruppen eingearbeitet. So enthalten die (linear erhöhten) Grundgehaltssätze in den

  • BesGr. A 6 bis A 8            einen um 19,21 EUR und
  • BesGr. A 9 bis A 13          einen um 83,50 EUR

höheren Betrag.

Besoldungstabellen

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