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gültig ab 01.07.2016

Erhöhung der Dienst- und Anwärterbezüge

Nach § 19 Abs. 2 SächsBesG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung  der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung vom 20.10.2016 (SächsGVBl. S. 514) [Link zum Gesetz in REVOSAX] erhöhen sich ab dem 1. Juli 2016 um 2,61 Prozent:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen,
  4. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 SächsBesG an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
  5. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen in Anlage 8 zum SächsBesG und
  6. die Anwärtergrundbeträge

der jeweils bis 30. Juni 2016 geltenden Monatsbeträge.

Gemäß § 90 SächsBesG erhöhen sich ebenfalls

  • die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer (C-Professoren) und
  • die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vbm. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. Nr. 2b zu Anlage II des BBesG in der am 22.02.2002 geltenden Fassung (BBesO C).

Besoldungstabellen

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