gültig ab 01.01.2019
Erhöhung der Dienst- und Anwärterbezüge
Nach § 19 Abs. 2 SächsBesG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) erhöhen sich rückwirkend ab 1. Januar 2019 die nachstehenden Bezüge um 3,2 Prozent:
- die Grundgehaltssätze,
- der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
- die Amtszulagen,
- die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 SächsBesG an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist und
- die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen in Anlage 8 zum SächsBesG
Gemäß § 90 SächsBesG erhöhen sich ebenfalls um 3,2 Prozent
- die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer (C-Professoren),
- die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vbm. Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. Nr. 2b zu Anlage II des BBesG in der am 22.02.2002 geltenden Fassung (BBesO C)
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich jeweils um 50 EUR.
Besoldungstabellen
- Besoldungsordnung A (*.pdf, 60,65 KB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Besoldungsordnung B (*.pdf, 46,96 KB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Besoldungsordnungen W und R (*.pdf, 51,37 KB) (Anlage 5 SächsBesG)
- Bundesbesoldungsordnung C (*.pdf, 60,19 KB) (Anlage 10 SächsBesG)
- Familienzuschlag (*.pdf, 56,46 KB) (Anlage 6 SächsBesG)
- Amtszulagen, Strukturzulage und Stellenzulagen (*.pdf, 55,84 KB) (Anlage 7 SächsBesG)
- Auslandsbesoldung - Grundgehaltsspannen (*.pdf, 48,13 KB) (Anlage 8 SächsBesG)
- Auslandszuschlag (*.pdf, 77,27 KB) (Anlage VI BBesG – gültig ab 01.03.2018)
- Auslandszuschlag (*.pdf, 72,25 KB) (Anlage VI BBesG – gültig ab 01.04.2019)
- Anwärtergrundbetrag (*.pdf, 48,94 KB) (Anlage 9 SächsBesG)